Satzung Freiwillige Feuerwehr Glindenberg e.V.

§ 1   Name, Rechtsform, Zweck und Sitz

1.    Der Verein ist eine Vereinigung zur Unterstützung der von der Stadt Wolmirstedt im Ortsteil Glindenberg vorgehaltenen Freiwilligen Feuerwehr. Er hat die Rechtsform einer eingetragenen Vereinigung und trägt den Namen

„Freiwillige Feuerwehr Glindenberg e.V.“

2.    Der Verein Freiwillige Feuerwehr Glindenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Personen dürfen nicht durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Im Rahmen seiner Arbeit werden durch den Verein „Freiwillige Feuerwehr Glindenberg e.V.“ nachfolgende Aufgaben erfüllt: 

– Die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Glindenberg und des Brandschutzes im Ortsteil Glindenberg.
– Pflege der Grundsätze des Feuerschutzes,
– Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen zur Förderung des Brandschutzes.
– Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrvereinen und Feuerwehrverbänden als Interessenvertretung beim Ausbau sozialer Fürsorge von Mitgliedern.
– Förderung der Feuerwehrarbeit mit den Kindern, der Jugend und den Frauen.
– Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.
– Bei dienstlichen Handlungen Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung einer gesunden Natur und Umwelt sowie Einflussnahme auf den Inhalt und der Sicherung optimaler Voraussetzungen für die Aus- und Fortbildung und den Gesundheitsschutz der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Glindenberg.
– Anstrengungen zur Gewinnung von Mitgliedern für die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Glindenberg.
– Anerkennung und Auszeichnung besonderer Leistungen im Feuerwehrwesen. 

3.    Innerhalb des Vereins sind politische, religiöse und tarifliche Betätigungen ausgeschlossen.

4.    Als Vereinigung hat die Freiwillige Feuerwehr Glindenberg e.V.  Ihren Sitz in 39326 Wolmirstedt OT Glindenberg.

§ 2 Mitgliedschaft, Organisation und Aufgaben

1.    Mitglied im Verein Freiwillige Feuerwehr Glindenberg e.V. kann, unabhängig vom Wohnort, jede Person oder Institution werden, die sich für die aktive Unterstützung der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Glindenberg einsetzen will.

2.    Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Glindenberg, die aus Altersgründen aus dem Aktiven Dienst ausscheiden, werden automatisch als Ehrenmitglieder im Verein geführt.

3.    Mitglied ohne Stimmrecht sind Vertreter der Kinder- und Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr.

4.    Fördernde Mitglieder ohne Sitz und Stimme können Firmen, Vereinigungen oder juristische Personen sein.

5.    Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein Freiwillige Feuerwehr Glindenberg e.V. besteht nicht.

6.    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Es sind mindestens Name, Wohnort/Anschrift, Geburtstag und Eintrittsdatum anzugeben.
Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Jahresbeitrags wirksam.

§ 3

1.    Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter sowie einem Finanzwart und einem Schriftführer. Der Vereinsvorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Verein wird durch den Vereinsvorstand geführt.

a)    Der Vorsitzende und die Stellvertreter sowie der Finanzwart sind für die Dauer von 5 Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Schriftführer wird berufen.

b)    Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist eine Neuwahl bzw. Bestätigung bis zum Ende der Wahlperiode zulässig.

c)    Dem Vorstand können aus der Freiwilligen Feuerwehr zwei Beisitzer mit Stimmrecht beigestellt werden.

 

2.    Die Vereinsleitung wird vom Vorsitzenden bei Bedarf zu einer Beratung einberufen.  Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

3.    Der Vorsitzende hat die Vereinsleitung einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes und der Beisitzer dies unter Angabe des Grundes verlangen.

4.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

5.    Über jede Beratung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden (oder einem Beisitzer) und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 4

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende sowie der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende. Je zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 § 5

Der Vorstand hat nachfolgende Aufgaben zu erfüllen:

a)    Umsetzung der  von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,

b)    Entscheidung über Vereinsfragen zwischen zwei Mitgliederversammlungen,

c)    Jährlicher Rechenschaftsbericht zum Haushalt des Vereins im Rahmen der Mitgliederversammlung,

d)    Entscheidung über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern,

e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)     Der Finanzwart verwaltet die Kasse. Er hat über alle Ein- und Ausgänge Buch zu führen. Er hat die Kassenführung und den Jahresabschluss dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen,

g)    Die Prüfung übernehmen drei in der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer,

h)    Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an,

i)     Der Vorstand unterstützt die Freiwillige Feuerwehr Glindenberg bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei arbeitet er eng mit der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr Glindenberg zusammen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei Bedarf mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/4 der stimmberechtigten  Mitglieder, dies unter Angabe des Grundes verlangen. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied des Vereins teilnehmen. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können teilnehmen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift.

2.    Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Woche vorher schriftlich  unter Nennung der Tagesordnung bekannt zu geben.

3.    Die Mitgliederversammlung beschließt die in dieser Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten, soweit dafür nicht der Vorsitzende oder der Vorstand im Rahmen dieser Satzung zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr:

a)    die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter,

b)    die Wahl des Finanzwartes

c)    Berufung und Bestätigung des Schriftführers,

d)    die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht),

e)    die Wahl der Kassenprüfer,

f)     Genehmigung des Haushaltsabschlusses (Kassenbericht),

g)    Festlegung des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitragssatzes,

h)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

 

4.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet: Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

5.    Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann. Die Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.

6.    Es wird offen abgestimmt. In Personalangelegenheiten kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.    Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder sind berechtigt an der Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Glindenberg e.V. teilzunehmen. Sie sind berechtigt zu allen Fragen und Angelegenheiten des Vereins Ihre Meinung zu sagen. Alle Mitglieder können Anträge und Vorschläge einbringen.

2.    Die Mitglieder sind Verpflichtet die Satzung anzuerkennen und gewissenhaft einzuhalten. Weiterhin sind übertragene Funktionen entsprechend auszuführen.

3.    Die Mitgliedsbeiträge sind regelmäßig abzuführen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch:

a)    Austritt
b)    Geschäftsunfähigkeit
c)    Ausschluss
d)    Auflösung des Vereins

2.    Der Austritt aus dem Verein Freiwillige Feuerwehr Glindenberg e.V. kann zu jedem Quartalsende erfolgen.

3.    Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen durch den Vorsitzenden des Vereins nach Anhörung des Vorstandes schriftlich mitzuteilen.

4.    Über den Ausschluss eines Mitgliedes (Abs. 1 Satz 1, Buchstabe c) beschließt die Mitgliederversammlung (§ 6). Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Finanzangelegenheiten

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitragssatz zu zahlen.

3.    Über die Einnahmen und Ausgaben ist durch den Finanzwart gewissenhaft Buch zu führen. Die Jahresabrechnung ist zur Jahresmitgliederversammlung zur Annahme und Entlastung vorzulegen.

4.    Die Prüfung der Kassenführung hat durch drei von der Mitgliederversammlung für das Folgejahr zu wählende Kassenprüfer zu erfolgen, von denen jeweils einer jährlich neu zu wählen ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ein Kassenprüfer kann erst nach 3 Jahren erneut als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 10 Gemeinnützigkeit

1.    Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Im Auflösungsfall wird das nach Abwicklung aller Forderungen und Verbindlichkeiten vorhandene gesamte Vermögen über der/dem jeweiligen Ortsbürgermeister/in des Ortsteils Glindenberg dem Kindergarten  Soziale Bürgerinitiative Kindertagesstätte „Kleine Elbstrolche“ e.V. in  Glindenberg  mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, das die/der jeweilige Ortsbürgermeister/in diese Mittel zweckgebunden, für die Bildung und Erziehung im Kindergarten „Kleine Elbstrolche“ in Glindenberg und damit gemeinnützig und für soziale Aufgaben des Kindergartens  verwendet.

2.    Alle dem Verein zur Verfügung gestellten Fördermittel sind durch den Verein unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

§ 11 Satzungsänderung

Diese 3. Änderungssatzung vom 22.01.2011 mit Nachtrag vom 15.04.2011 ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.04.2011 angenommen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 30.04.1995 ihre Gültigkeit.

 

Glindenberg, den 15.04.2011

 

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