Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV).

Vom … März 2020.

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), wird verordnet:

§ 1

Veranstaltungen

  1. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden dürfen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte und Kreistage nicht stattfinden. Das schließt grundsätzlich das Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein. Diese können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen werden.
  2. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Das eins für- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
  3. Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes sicherzustellen:
  1. zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten und
  2. die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste mit erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.

§ 2

Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen

  1. Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
    1. Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs; hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können),
    2. Messen, Ausstellungen,
    3. Spezialmärkte und Jahrmärkte,
    4. Volksfeste,
    5. Spielhallen,
    6. Spielbanken,
    7. Wettannahmestellen.

Auf die Regelung des § 4 Abs. 2 wird hingewiesen.

  1. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
  2. Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
    1. Theater (einschließlich Musiktheater),
    2. Filmtheater (Kinos),
    3. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
    4. Museen und Gedenkstätten,
    5. Ausstellungshäuser,
    6. Angebote in Soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
    7. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
    8. öffentliche Bibliotheken,
    9. Planetarien,
    10. Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten und ähnliche Freizeitangebote,
    11. Spielplätze, Freizeitparks,
    12. Angebote in Literaturhäusern,
    13. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sog. Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder,
    14. Saunas und Dampfbäder,
    15. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Indoor-Spielplätze,
    16. Seniorentreffpunkte,
    17. Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt,
    18. Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen bzw. vergleichbarer Einrichtungen (z.B. Volkshochschulen, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten und von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger). Digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.
  3. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

§ 3

Gaststätten

  1. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360),
    1. die keine zubereiteten Speisen für den Verzehr an Ort und Stelle anbieten oder
    2. die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des § 4 Abs. 3 des Nichtraucherschutzgesetzes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. August 2014 (GVBl. LSA. 386, 389), erfüllen,

dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

  1. Speisewirtschaften, Restaurants sowie gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben für die Bewirtung von Übernachtungsgästen sowie Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden wenn,
  1. gleichzeitig nicht mehr als 50 Personen anwesend sind und
  2. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
  1. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen geöffnet werden. Soweit sie Plätze für Gäste vorhalten, muss ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Gästen gewährleistet sein.

§ 4

Ladengeschäfte des Einzelhandels

  1. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art.
  2. Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Frisöre, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und Lieferdienste.
  3. Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  4. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Absatz 2 genannten Ausnahmen sowie unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erlaubt.

§ 5

Sportstätten und Sportbetrieb

  1. Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, wird untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, Schießstände usw.).
  2. Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für

1. den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,

2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.

§ 6

Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser,
Pflege- und Behinderteneinrichtungen

  1. Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-Institut (RKI) sind oder die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist, dürfen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:
  1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
  2. vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437),
  3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 4 des Wohn- und Teilhabegesetz vom 17. Februar 2011(GVBl. LSA S. 136).

Die Definition der Kontaktpersonen der Kategorien I und II ist unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html abrufbar.

Die jeweils geltenden Risikogebiete sind unter Die Seite beim rki wurde abgeschaltet. tagesaktuell abrufbar. Eine kurzzeitige Anwesenheit, z. B. im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt nach Satz 1, selbst wenn es dabei etwa bei einem Tankvorgang, einer Kaffeepause oder einem Toilettengang zu einem kurzzeitigen Kontakt mit der dortigen Bevölkerung gekommen ist.

  1. In den Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen Patientinnen und Patienten nur einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Für die Universitätskliniken Halle und Magdeburg gilt ein generelles Besuchsverbot.
  2. In den Einrichtungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 dürfen Bewohnerinnen und Bewohner nur einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
  3. Die Einrichtungen können, ggf. auch unter Auflagen, Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse kann insbesondere aus medizinischen oder ethisch-sozial Gründen bestehen (z. B. Frühgeborene, für Kinderstationen, Palliativpatienten).

§ 7

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

  1. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der §§ 219 ff. SGB IX dürfen nicht mehr von denjenigen Menschen mit Behinderungen betreten werden,
  1. die sich im stationären Wohnen bzw. in besonderen Wohnformen befinden,
  2. die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
  3. die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
  1. Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderungen, die eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

Magdeburg, den März 2020.

Die Landesregierung

Sachsen-Anhalt

Der Ministerpräsident Die Ministerin für Arbeit, Soziales und

des Landes Sachsen-Anhalt Integration des Landes Sachsen-Anhalt

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